PIM-GOLD Schaden
JETZT RICHTIG HANDELN!
Kunden der PIM Gold sind verunsichert. Worauf es jetzt ankommt!
Die vielfältige Medienberichterstattung rund um die PIM Gold GmbH und die PIM Gold Deutschland GmbH führen derzeit bei vielen Anlegern und Finanzmaklern zu Verwirrungen. Die Berichte geben chaotische Verhältnisse wieder und sind auch teilweise widersprüchlich. Vor allem das Thema des möglichen Schneeballsystems und vermeintliche Vorwürfe des gewerbsmäßigen Betruges zeigen kein gutes Bild der Gesellschaften. Informationen über Dursuchungen der Staatsanwaltschaft Darmstadt und (vorläufige) Festnahme eines Verantwortlichen verstärken die Ungewissheit der Anleger.
TILP ist bereits vor einigen Monaten mit der Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage beauftragt worden und vertritt mehre hundert Anleger.
Entgegen aller Gerüchte ist weiterhin noch unklar, wie es genau um PIM Gold bestellt ist und ob die in den Medien erhobenen Vorwürfe zutreffend oder aber falsch sind. Wesentlich für Anleger ist aus unserer Sicht nun erst einmal die objektive Informationsbeschaffung sowie die korrekte Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren zur Sicherung der eigenen Rechtsposition.
TILP bietet Ihnen eine kostenfreie Registrierung zum Erhalt weiterer Informationen.
Entwicklungen im Fall PIM Gold GmbH
Update 24.10.2024
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH nimmt nunmehr seinen ordnungsgemäßen Lauf. Wir informieren unsere Mandanten zu gegebener Zeit, sofern Neuigkeiten zu berichten sind.
Update: 25.03.2020
Aufgrund der Coronakrise wurde die Gläubigerversammlung nunmehr auf den 22.09.2020, 11:00 Uhr, Stadthalle Langen, 63225 Langen verlegt.
Update 28.02.2020
Die für heute angesetzte Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH wurde kurzfristig verschoben und neu terminiert auf den 24.03.2020. Ebenfalls wurde der Ort der Gläubigerversammlung geändert. Diese findet nun in der Stadthalle Langen um 11.00 Uhr statt.
Hintergrund war, dass sowohl die Insolvenzverwaltung als auch das Insolvenzgericht von der hohen Anzahl der teilnehmenden Gläubiger überrascht waren. Angekündigt hatten sich 160 Anleger. Gekommen waren aber über 400, sodass die Kapazitäten des angemieteten Saales nicht ausreichten, um allen Gläubigern Einlass zu gewähren. Da in einem Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleich zu behandeln sind, musste die Vertagung als logische Konsequenz beschlossen werden.
Update; 31.01.2020 Die Insolvenzverwaltung hat mitgeteilt, dass mehr als 6.000 Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
Die erste Gläubigerversammlung findet am 28.02.2020 um 10:00 Uhr in Offenbach am Main statt. Anschrift: Katholische Kirchengemeinde St. Marien -Mariensaal- Krafftstraße 21, 63065 Offenbach am Main. Der Einlass erfolgt ab 08:45 Uhr.
Mit Beschluss vom 01.12.2019 wurde nunmehr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH eröffnet. Die Frist zur Forderungsanmeldung ist auf den 31.12.2019 bestimmt. Anleger, die sich bei TILP für weitere Informationen registriert haben erhalten umfangreiche Informationen und transparente Kostenaufklärung.
TILP Rechtsanwälte haben beim Insolvenzgericht die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschuss beantragt. Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und am 09.10.2019 einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt. Seitens TILP ist Rechtsanwalt Kewe als Mitglied bestellt worden.
Ebenfalls gibt es bereits erste Bekanntmachungen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Im Vordergrund seiner Arbeit stehen nun das Aufspüren und die Sicherung von Vermögenswerten. Dazu werden zunächst sämtliche vorhandenen Buchhaltungsunterlagen und elektronischen Daten gesichert und ausgewertet. Leider wurde auch die Aussage getroffen, dass die Buchhaltung nicht auf aktuellem Stand sei und für die Jahre 2018 und 2019 auch lückenhaft sein soll.
Es gibt jedoch bereits erste Teilerfolge zu vermelden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mehr Goldbestände aufgefunden, als zunächst medial vermeldet wurde. Er geht derzeit von rund 500 Kilogramm aus. Gleichwohl würde das immer noch einen erheblichen Fehlbestand bedeuten.
Wir möchten Sie eingehend auf den Aufruf der Staatsanwaltschaft Darmstadt hinweisen und empfehlen Ihnen, sich dort als Anleger zu melden. Es wurde unter gold-zk20.ppsoh@polizei.hessen.de ein eigenes E-Mail Postfach eingerichtet. Dort können sich Anleger mit den folgenden Angaben melden:
- Vollständiger Name
- Postanschrift
- Vertragsnummer(n)
Sodann wird die Polizei Sie kontaktieren und weitere Informationen erbitten.
TILP rät Ihnen, diesem Aufruf zu folgen, da die Zuordnung von Vertragsunterlagen (und ggf. von Goldbeständen) sehr wichtig ist, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dieses vor allem vor dem Hintergrund der ersten Einschätzung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Zustand der Buchhaltungsunterlagen.
Die Medienberichterstattung der letzten Tage überschlägt sich mit Meldungen rund um die in Heusenstamm ansässige PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH (PIM Gold). Das Handelsblatt berichtete am 12.09.2019 sogar davon, dass 1.9 Tonnen Gold vermisst würden. Andere Medienvertreter verweisen darauf, dass diese Zahlen wohl nicht von der Staatsanwaltschaft Darmstadt bestätigt worden sei. Aus Sicht der Kunden der PIM Gold zeigen diese Berichte nur eines; nämlich ein chaotisches Wirrwarr an Informationen.
Für Kunden der PIM Gold gilt aus unserer Sicht nun dreierlei: Erstens: Ruhe bewahren und die Entwicklung der Sachlage genau verfolgen. Zweitens: Eigene Rechtspositionen klären und ggf. sichern. Drittens: Vorausschauend agieren auf mögliche Entwicklungen der Sachlage.
Richtig ist, dass die Geschäftsräume der PIM Gold und der PIM Gold Deutschland in Heusenstamm von der Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.
Der Geschäftsführer soll in Untersuchungshaft genommen sein. Lt. Angaben der Staatsanwaltschaft sollen sich die Ermittlungen derzeit gegen 5 Personen richten. Medienberichten zufolge sollen die Ermittlungen auch den Vorwurf des gewerblichen Betruges umfassen. Das Handelsblatt schreibt am 12.09.2019 sogar: „Die Staatsanwaltschaft wirft der PIM vor, über Jahre wie ein Schneeballsystem funktioniert zu haben. Neu eingeworbene Kundengelder seien in großem Umfang dazu eingesetzt worden, um Altanleger auszuzahlen und die Provisionen der Vermittler zu bedienen. Das legale Geschäft von PIM soll hingegen klein gewesen sein, wie Fahnder offenbar herausfanden. Lediglich zwanzig Prozent des Umsatzes im Jahr 2016 seien auf den klassischen Verkauf von Gold und Schmuck sowie den Altgoldhandel zurückzuführen.“
Sollten sich diese Vorwürfe bewahrheiten, so wären die Folgen für die Anleger verheerend. In Deutschland werden derartige (Schneeball-)Systeme von § 16 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst und unter Strafe gestellt. Das Delikt ist als sogenanntes Unternehmensdelikt und als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Das heißt, es muss nicht einmal ein Schaden entstehen.
Unterstellt man das Bestehen eines Schneeballsystems als wahr, so wäre die Insolvenz der beteiligten Gesellschaft(en) sehr wahrscheinlich. Eine Insolvenz hätte für die Anleger, vor allem für diejenigen, welche die Goldkäufe dort eingelagert haben, immense rechtliche Folgen. Denn im Rahmen einer Insolvenz taucht auch oft das Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung auf.
Die Insolvenzordnung (InsO) enthält in § 129 InsO den Grundsatz: „Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.“
Ein dann bestellter Insolvenzverwalter wird im Fall PIM Gold sicher prüfen, ob die Anleger auch tatsächlich Eigentum am Gold im sachenrechtlichen Sinne erworben haben. Hierbei hat das sogenannte Abstraktionsprinzip eine besondere Bedeutung. Bei dem Abstraktionsprinzip handelt es sich um einen zivilrechtlichen Grundsatz, der stets mit dem Trennungsprinzip einhergeht. Das Trennungsprinzip besagt dabei, dass das Verpflichtungsgeschäft (= schuldrechtlich; z.B. Kaufvertrag) und das Verfügungsgeschäft (= sachenrechtlich; z.B. Übereignung der Kaufsache) in ihrem rechtlichen Bestand voneinander unabhängig sind. Das Abstraktionsprinzip erweitert das Trennungsprinzip und besagt, dass daraus folgend ein Verfügungsgeschäft selbst dann wirksam ist, wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam wäre – und andersherum.
Bleiben Sie nicht untätig und sprechen Sie uns an! Gerne nehmen wir zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung vor und zeigen Ihnen unverbindlich konkrete Handlungsmöglichkeiten auf.
Nach den uns vorliegenden Kundenunterlagen der PIM Gold kann der sachenrechtliche Eigentumserwerb der Anleger nicht in jedem Fall zweifelsfrei bejaht werden. Sollte dieses ein möglicher Insolvenzverwalter auch so sehen, so könnte er versuchen, die von PIM an Anleger gezahlten Gelder (oder an Vermittler gezahlte Provisionen) anzufechten. Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte der § 134 InsO darstellen.
Der anfechtungsberechtigte Zeitraum umfasst die letzten vier Jahre vor einer Insolvenzantragsstellung. Die Rechtslage hierzu ist jedoch sehr umstritten. Eine Rückzahlungspflicht bestünde, wenn es sich um sogenannte „unentgeltliche Leistung“ gehandelt hat. Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn der Erwerb des Empfängers und seine Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt. Im Kern dreht es sich um die Frage, ob der Anleger auch (sachenrechtlicher) Eigentümer des Goldes geworden ist. Bestehen die vom Handelsblatt berichteten Fehlbestände, so wäre dieses in mehrfacher Hinsicht fraglich. Zum einen wäre dann nur ein Bruchteil des Goldes vorhanden. Zum anderen ist fraglich, ob es zu einer rechtswirksamen Übereignung überhaupt gekommen ist. Diese Übereignungsfragen umfassen eine Vielzahl von sachenrechtlichen Fragestellungen. So wäre vor allem auch zu klären, ob die Anforderungen an sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz erfüllt sind. Eine Verfügung über Sachen setzt voraus, dass der Gegenstand der Verfügung konkret bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Die einfache Bezeichnung der Gattung des Goldes dürfte hier nach unserer Rechtsauffassung nicht ausreichend sein. Käme man zu dem Ergebnis, dass die Übereignung des Goldes nicht (wirksam) erfolgte, so würde sich die Stellung des Anlegers in einem möglichen Insolvenzverfahren grundlegend ändern. Sehr wahrscheinlich dürfte der Anleger sich im Falle einer fehlenden oder nicht wirksamen Übereignung nur auf einen Schadensersatzanspruch berufen können, welcher zur Insolvenztabelle anzumelden wäre. Eine Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten in Bezug auf Gold wäre nicht möglich.
Es wäre sodann zu prüfen, wie die erhaltenen Leistungen in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren sind. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen an Anleger aus einem Schneeballsystem der Insolvenzanfechtung unterliegen Die vom BGH zu entscheidenden Fällen der Insolvenzanfechtung bei Schneeballsystemen betrafen vor allem in denen die Zahlungen von (tatsächlich nicht erzielten) Bilanzgewinnen abhängig waren. Dieses wäre im Fall PIM Gold jedoch anders, da es sich um vertraglich vereinbarte Leistungen handelt. Gleichwohl können sich Anleger nicht allein auf diesen Umstand mit hinreichender Erfolgsaussicht berufen, denn die weiteren Voraussetzungen könnten bei entsprechender Argumentation durchaus gegeben sein. Einen solchen Fall hatte der BGH eben bisher nicht zu entscheiden. Im Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Übertragung der Schneeballsystem-Rechtsprechung des BGH auf den bisher bekannten Sachverhalt möglich ist?
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich.

Marvin Kewe
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht